Förderverein Reformator Fürst Georg III. e.V.
Satzung
Satzung des " Förderverein Reformator Fürst Georg III.
e.V. "
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen " Förderverein Reformator
Fürst Georg III. e.V."
und hat seinen Sitz in Warmsdorf Oberland 1
2. Der Verein ist die Fortführung des "Verein zur Förderung
des kulturellen
Lebens e.V." Nr. 582 Amtsgericht Aschersleben. Namensänderung
in Bearbeitung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege.
- Der Verein hat den Zweck, die Bedeutung des Reformators Fürst
Georg III. für unsere
Geschichte zu bewahren.
- Ziel ist weiter die Reste der Schlossanlage in Warmsdorf zu erhalten
und der
Allgemeinheit dieses historische Denkmal nahe zu bringen,
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische
Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Aufnahmeantrag
entscheidet der
Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschluß
- durch Nichtzahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Jahresende unter
Einhaltung einer
vierwöchigen Kündigungsfrist nach Regelung aller Verpflichtungen
gegenüber dem
Verein und unter Beifügung des Mitgliedsausweises erfolgen.
1
§ 4
Ausschluß aus dem Verein
Ein Mitglied, dass in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat,
kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zuvor
ist das betreffende Mitglied zu hören.
Die Entscheidung muß schriftlich begründet werden. Hiergegen
ist binnen eines Monats eine
Beschwerde zulässig, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5
Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen festen Jahresbeitrag nach eigenem
Ermessen zu zahlen.
Die Höhe des Mindestbeitrages beträgt pro Monat 2,50 €.
§ 6
Verwendung der Mittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in §2 genannten
Zwecke verwendet werden.
Über die Art der Verwendung bestimmt der Vorstand.
2. Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. die Vereinsmitglieder haben
keinen Anspruch
auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der/die Vorsitzende
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
2. Zur Vertretung des Vereins sind 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich
berufen.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden oder
vom Stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen sind. Eine Bekanntgabe
der Tagesordnung
ist dabei nur erforderlich, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden
Verträgen die
Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen
haften
unter Ausschluß der persönlichen Haftung der Mitglieder.
5. Zur Verfügung über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften,
die den Verein mit mehr als
5.000 € verpflichten, ist der Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
befugt. 2
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt :
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie seine Entlastung
- die Entgegennahme des Geschäftsberichte sowie der Jahresabrechnung
- die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und
- die Beschlussfassung über die Mitgliederanträge
2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat drei Wochen vor der Durchführung
durch
schriftliche Bekanntgabe der tagesordnung zu erfolgen.
3. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen
vorher schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, sowie
auf Antrag und nach Bedarf
einzuberufen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur einer Satzungsänderung
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen
und von dem
Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
7. Mit der Einladung zur Jahrehauptversammlung wird den Mitgliedern die
jeweilige
Beschlussvorlage zur Orientierung für die Abstimmung in der Jahreshauptversammlung
beigefügt.
8. Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt das gesamte Vermögen
der Gemeinde
Amesdorf/Warmsdorf zu mit der Maßgabe, es gemäß dem Vereinszweck
zu verwenden.
Warmsdorf den 26.9.2007
Unterschriften
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